| Veranstaltung: | Stellungnahme zur Urabstimmung |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Anna Bamidis, Inga Biergans, Irene Ofteringer, Melanie Henke, Ragna Kirck, Aeneas Marxen, Jörg Nußbaumer, Salvatore Mancuso (OV3 Köln Lindenthal Arbeitsgruppe Urabstimmung) |
| Status: | Unterstützer*innen sammeln (Berechtigung: Grünes-Netz-Nutzer*innen) (100000) |
Stellungnahme zur Urabstimmung
Antragstext
Wir sind eine Arbeitsgruppe, die sich in Köln, Ortsverband 3 Lindenthal
zusammengefunden hat und die folgende Stellungnahme für die gesamte Partei,
insbesondere aber auch zur Befassung des eigenen Ortsverbands mit der
Abstimmung, formuliert hat. Die Arbeitsgruppe besteht aus:
Anna Bamidis, Inga Biergans, Irene Ofteringer, Melanie Henke, Ragna Kirck,
Aeneas Marxen, Jörg Nußbaumer, Salvatore Mancuso,
Wir laden alle Mitglieder von B90/ Die Grünen ein, diese Stellungnahme zu
unterzeichnen oder in den Kommentaren darzustellen, warum sie nicht
unterzeichnen wollen.
Wir haben die Vorschläge untersucht und Positionen dazu entwickelt. Obwohl wir
die Notwendigkeit einer Anpassung der Parteistrukturen an die stark gestiegene
Mitgliederzahl erkennen, sind die zur Abstimmung gestellten Vorschläge nicht
geeignet, den erforderlichen Effizienzgewinn bei gleichzeitiger Wahrung der
Grundwerte der Partei herzustellen Die Vorschläge enthalten eine klare
Gewichtsverschiebung weg von der Basis und hin zu Institutionen. Auch das
tatsächliche Erreichen der Ziele der Vereinfachung, der stärkeren Transparenz
und der Stärkung der Beteiligung lässt sich aus den gemachten Vorschlägen für
uns nicht ableiten, da entweder nähere Informationen zur Ausgestaltung fehlen
oder ein Zusammenhang zwischen der Maßnahme und dem erklärten Ziel für uns nicht
nachvollziehbar ist. Wir glauben nicht, dass sich strukturiertere,
verständlichere Verfahren mit den Maßnahmen erreichen lassen, die hier
vorgeschlagen werden. Gleichzeitig werden Mitgliederrechte beschränkt.
Generell darf eine Beschränkung von Mitgliederrechten ohne Ausgleich durch ein
anderes, besseres Verfahren der Mitgliederbeteiligung nicht Ergebnis einer
Urabstimmung sein. BÜNDNIS90 / Die Grünen sind eine Partei der Basis. Es liegt
an uns, die Voraussetzungen für maximale Basisbeteiligung zu schaffen. Der
vorgeschlagene Mitgliederrat ist dieser Aufgabe offensichtlich nicht gewachsen
und formt keinen adäquaten Ausgleich für die geplanten Beschneidungen.
Zu den einzelnen Vorschlägen:
I. Urabstimmungsinitiative zur Bundesversammlung
1. Grundmandat - Ablehnung
Beim Thema Grundmandat soll abgestimmt werden, ob es Kreisverbänden, die nur
einen Delegierten für die BDK stellen, erlaubt werden soll, diesen offen, d.h.
nicht als Frauenplatz, zu besetzen. Es soll Kreisverbänden nicht gestattet sein,
dies für zwei BDK in Folge zu tun. Die Regelung soll gestaffelt in Kraft treten
(Kreisverbände mit Anfangsbuchstaben A-G 2026, H-O 2027, P-Z 2028).
In diesem Zusammenhang wird auf § 1 Abs. 2 des Frauenstatuts für die Wahllisten
verwiesen. Dies bedeutet für die BDK-Delegiertenplätze, dass die Freigabe nur
erfolgen darf, wenn keine Frau kandidiert hat oder gewählt wurde, die
Versammlung darüber entscheidet und Frauen in der Versammlung ein Vetorecht
haben.
Wir lehnen die Änderung ab. Der gemachte Vorschlag ist eine Aufweichung des
Frauenstatuts, in dem der für unsere Partei wesentliche Grundgedanke der
gleichberechtigten Teilhabe sich ausdrückt.
Die Aufgabe, Frauen zu finden die bereit sind, sich delegieren zu lassen, ist in
der vorgefundenen Gesellschaft mitsamt ihrer strukturellen Benachteiligung und
der oft gegebenen Doppelbelastung von Frauen tatsächlich keine Aufgabe, die sich
von selbst erledigt. Sie trifft aber nicht nur sehr kleine Kreisverbände,
sondern alle Kreisverbände mit ungerader Delegiertenzahl. Es ist eine Aufgabe,
der wir uns angenommen haben – wir verstehen sie als einen die Partei prägenden
Grundsatz.
Nach unserem Verständnis ist die Mindestquotierung der BDK durch den Vorschlag
nicht sichergestellt. Es geht weder aus Vorschlag, noch aus Begründung hervor,
dass der Anteil der betroffenen Kreisverbände in den drei Stufen des
Inkrafttretens tatsächlich ungefähr gleich ist. Selbst wenn dem so wäre, ist
keiner der Kreisverbände gezwungen, den Platz bei erster Möglichkeit
freizugeben. Die Mindestquotierung der BDK kann durch eine ungünstige Bündelung
von Kreisverbandsentscheidungen jedes Jahr in Frage gestellt werden. Eine
Abstimmung zwischen Kreisverbänden sieht der Vorschlag nicht vor.
Uns ist auch nicht bekannt, welche Alternativen geprüft wurden. U.a. wäre es
denkbar gewesen, ausgleichende Regelungen zu schaffen, die Ersatzdelegierte
betreffen. In jedem Fall sollte eine mögliche Maßnahme NIE Aufweichung des
Frauenstatus, sondern immer Unterstützung bei Empowerment von Frauen sein.
2. Information zur Sonder-BDK – Zustimmung
Der Vorschlag soll der*die politische Bundesgeschäftsführer*in dazu
verpflichten, im Rahmen von regelmäßigen Verteilern über Initiativen zur
Einberufung einer Sonder-BDK zu informieren. Wir stimmen dem zu und begrüßen die
Schaffung von mehr Transparenz. Gleichzeitig merken wir jedoch an, dass es sich
um eine echte Pflicht handelt, die neutral ausgeführt werden muss. Dass im
Begründungstext von einem "Recht" des*der Bundesgeschäftsführer*in gesprochen
wird, entspricht nicht dieser Anforderung. Es wird auch darauf geachtet werden
müssen, dass technische Umstände wie der Zeitpunkt der Versendung der Verteiler
nicht zu einer Ungleichbehandlung unterschiedlicher Initiativen führen.
3. Fristen – Zustimmung
Nach dem Vorschlag soll die Frist für Anträge vor BDKen von 6 auf 8 Wochen
hochgesetzt werden. Wir stimmen dem zu. Der Vorschlag entlastet die
Antragskommission, ohne Antragssteller*innen unverhältnismäßig zu belasten. Die
Delegierten sind nach dem Vorschlag zwar frühzeitig über die Anträge informiert,
jedoch sind BDKen erfahrungsgemäß stark von verhandelten Anträgen, die
Änderungsanträge berücksichtigen und Dringlichkeitsanträgen geprägt.
Diesbezüglich ergibt sich aus den Vorschlägen keine Verbesserung gegenüber der
derzeitigen Lage für die Delegierten. Der Zeitpunkt, zu dem der Inhalt dieser
Antragsformen bekannt wird, bleibt durch die Satzungsänderung unangetastet. Hier
sollte nochmal über eine frühzeitige Information hinsichtlich der
Änderungsanträge nachgedacht werden.
4. Antragsrecht Ortsverbände – Ablehnung
Die Änderung soll Ortsverbänden das Antragsrecht auf der BDK entziehen. Wir
lehnen diese Änderung ab. Auch hier fehlt es an jeder Darstellung, inwieweit
tatsächlich von geregelteren, übersichtlicheren BDKen ausgegangen werden kann,
wenn Ortsverbandsanträge entfielen. Die letzten BDKen waren nicht entscheidend
von Ortsverbandsanträgen geprägt, sie haben einen vernachlässigbaren Anteil an
den gestellten Anträgen ausgemacht. Vor diesem Hintergrund ist der
Handlungsbedarf nicht erkennbar.
Neben dem Umstand, dass nicht klar ist, inwieweit der Vorschlag
effizienzsteigernd wirken würde, ist er inhaltlich nicht überzeugend. Die
Stärkung der Kreisverbände ist kein Wert an sich. Ortsverbände sind – da wo sie
bestehen – in engerem Kontakt mit den Mitgliedern. „Ortsverband“, „Kreisverband“
und „Landesverband“ sind keine Gewichtsklassen, sondern in der Größe recht
zufällig ausgestaltete innerparteiliche Strukturen. Die größten Ortsverbände
haben eine mit den kleinsten Landesverbänden vergleichbare Mitgliederzahl. Es
ist daher keinesfalls so, dass ein Antrag eines Ortsverbands automatisch weniger
demokratisch legitimiert ist als ein Antrag von Kreisverbänden.
5. Einzelantragssteller*innen – Ablehnung
Der Vorschlag sieht vor, dass Anträge einzelner Mitglieder künftig die
Unterstützung von 0,05 % der Mitglieder haben müssen. Wir lehnen den Antrag ab.
0,05 % der Mitglieder sind aktuell ca. 92 Mitglieder. Auch wenn die Festlegung
einer relativen Zahl aufgrund von schwankenden Mitgliederzahlen sinnvoll ist,
ist die gewählte Zahl damit nahezu eine Verdopplung der vorhandenen Hürde für
Anträge.
Diese Hürden betreffen insbesondere Ideen von weniger vernetzten Menschen, wobei
gesellschaftliche Benachteiligungen von Minderheiten auch in unserer Partei zu
einer schlechteren Vernetzung führen können. Auch im ländlichen Raum, im dem die
örtlichen Gegebenheiten dazu beitragen, dass sich seltener große Austauschrunden
zusammenfinden, kann es schwieriger werden, Unterstützung zu organisieren.
Wir regen an, stattdessen die Antragskommission zu vergrößern oder Formate zu
entwickeln, in denen Delegierte und Antragssteller*innen aktiver bei der
Sortierung der Anträge zusammenwirken können. Die alleinige Erhöhung der Zahl
der notwendigen Unterstützer*innen halten wir für wenig innovativ und
zielführend.
6. Mindestquorum - Zustimmung
Der Vorschlag sieht vor, dass mindestens die Hälfte der für die Anträge von
Einzelantragssteller*innen notwendigen Unterstützung von Frauen kommen muss. Von
dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren
(Präambel Frauenstatut). Der Vorschlag bestärkt uns weiter auf dem Weg zur
gleichberechtigten Teilhabe. Wir stimmen ihm daher uneingeschränkt zu. In der
vorgefundenen Gesellschaft, in der es Frauen oft schwerer gemacht wird zu
partizipieren als Männern, kann es für Einzelantragssteller*innen eine Aufgabe
darstellen, genug Unterstützung von Frauen einzuwerben. Wir halten dies jedoch
für eine zumutbare Aufgabe der Mitglieder unserer feministischen Partei, die
einen zentralen Grundwert unserer Partei ausdrückt.
7. Antragsstellung – Ablehnung
Der Vorschlag sieht vor, dass in der Geschäftsordnung der BDK die Zahl der
Anträge pro Person begrenzt werden kann. Wir lehnen den Vorschlag ab. Auch hier
werden Beteiligungsrechte ohne ausgleichende Maßnahmen begrenzt, auch hier gilt,
dass neue Hürden für Personen, die bereits mit anderen Hürden konfrontiert sind,
besonders belastend sind. Es ist nicht klar, warum Anträge einer Person, die
besonders engagiert darin ist, Anträge zu schreiben und die darüber hinaus
Zustimmung im erforderlichen Maße für diese Anträge organisieren kann, als zu
beseitigende Störung für die BDK wahrgenommen werden. Basisdemokratie bedeutet,
sich mit der Basis auseinanderzusetzen.
8. Antragskommission - Zustimmung
Der Vorschlag ändert den Absatz in § 14 der Satzung zur Antragskommission
dahingehend, dass klargestellt wird, dass die Antragskommission für die
Delegierten für ein nachvollziehbares Antragsverfahren und einen geordneten
Ablauf der BDK zu sorgen hat. Sie soll der Versammlung die Art der Befassung,
insbesondere auch die Vertagung, Überweisung oder Nichtbefassung vorschlagen
können. Sie soll ihre Empfehlungen in der Regel 48 Stunden vor Beginn der BDK
veröffentlichen.
Der Antrag hat unsere Zustimmung, weil er eine gelebte Praxis nachzeichnet und
in der Satzung niederschreibt. Der Vorschlag geht allerdings leider nicht die
Umstände an, die BDKen in der Vergangenheit unübersichtlich gemacht haben. Ohne
innovativere Strukturierungsverfahren oder ohne eine Vergrößerung des mit der
Vorbereitung befassten Personenkreises (Vergrößerung der Antragskommission,
stärkere Beteiligung der Delegierten) wird eine Fertigstellung der Verhandlungen
48 Stunden vor Beginn der BDK oft nicht erreichbar sein.
II. Urabstimmungsinitiative zur Gremienreform
9. Mitgliederrat – Ablehnung
Nach dem Vorschlag soll ein Mitgliederrat einberufen werden können. Seine 30-60
Mitglieder sollen ausgelost werden können. Der Mitgliederrat soll sich mit
gesellschaftlich relevanten Fragen beschäftigen, die auch innerhalb der Partei
strittig diskutiert werden. Wir lehnen den Antrag ab.
Unklar bleibt im Antrag, nach welchem Verfahren gelost wird, insbesondere ob
neben dem Geschlecht (paritätische Besetzung ist festgelegt) weitere
Charakteristika (Vielfaltsstatut) zur Sicherstellung einer
Repräsentationsfähigkeit des Gremiums Berücksichtigung finden. Auch stellt eine
Auslosung keine Motivation der Ausgelosten sicher.
Weiter ist das neue Instrument in der vorgesehenen Ausgestaltung nicht geeignet
die Basis zu stärken. Grund dafür ist, dass der Mitgliederrat als Instrument von
„oben“ leicht einzusetzen ist und von „unten“ faktisch kaum bis gar nicht. Der
Bundesvorstand kann es nutzen, wenn 2/3 seiner Mitglieder dafür sind. Zusätzlich
kann der Bundesvorstand den entsprechenden Antrag auch im Länderrat oder auf
einer BDK abstimmen lassen. So ein Beschluss ist für Landesvorstände wiederum
nicht optional, sondern zwingend notwendig. Für eine Einberufung des
Mitgliederrates über die Bundesversammlung müssen sich außerdem drei
Landesvorstände zusammenfinden.
Spätestens ab den hohen Anforderungen für die Einberufung des Mitgliederrates ab
der Kreisverbandsebene wird deutlich, dass es sich hierbei nicht um ein
basisdemokratisches Instrument handelt. Ein Kreisverband muss für einen Antrag
auf einer BDK für einen Mitgliederrat 10 % der Unterstützung ALLER Kreisverbände
organisieren. Dieser Antrag muss dann außerdem auf einer BDK beschlossen werden.
Einfache Mitglieder müssen 5 % aller Mitglieder zusammenfinden, aktuell also ca.
9200 Mitglieder. Für eine Maßnahme, welche die partizipativen Rechte der
Mitglieder stärken soll, sind diese Hürden völlig übertrieben.
Es ist nicht klar, dass diese Satzungsänderung die Rechte von einfachen
Parteimitgliedern überhaupt erweitern kann. Bisher spricht aus unserer Sicht
nichts dagegen, dass ein Mitgliederrat über einen einfachen BDK-Beschluss
einberufen wird. Erst durch den neuen Satzungsartikel stünde ein solcher
Beschluss im Widerspruch zur Satzung. In diesem Sinne schwächt die
vorgeschlagene Satzungsänderung die Basisdemokratie.
Unabhängig davon, ob der Mitgliederrat eine theoretische Erweiterung der Rechte
der Basis darstellt, ist sie jedoch faktisch nicht gegeben. Wenn 10 % der
Kreisverbände oder 9200 Mitglieder sich einig sind, dass über eine Frage
diskutiert werden muss, wird diese Frage Gegenstand der BDK. Eine so große
Gruppe wird nicht alternativ einen Mitgliederrat einberufen lassen. Das
Instrument ist damit eigentlich nur für Bundesvorstände und Landesvorstände
interessant.
Der Mitgliederrat ist insbesondere als ausgleichende Maßnahme zu den ebenfalls
vorgesehenen Beschränkungen der Beteiligungen völlig ungeeignet. Er wird maximal
einmal im Jahr einberufen – das Erfordernis gilt theoretisch nicht für den von
Mitgliedern einberufenen Mitgliederrat, dass sich die Unterstützung von 9200
Mitglieder mehrfach im Jahr organisieren lässt, erschient jedoch faktisch als
Schimäre.
Zwischen Bundesvorstand und Landesvorständen wird der Bundesvorstand immer
ersten Zugriff auf den jährlichen Mitgliederrat haben, einfach weil er seinen
Beschluss einfacher und schneller organisieren kann als die Landesvorstände.
Insgesamt wird hier ein hoher Aufwand für einen geringen Nutzen betrieben, der
in keinem Verhältnis zu der gewollten Beschneidung der Rechte von
Parteimitgliedern an anderer Stelle steht.
10. Länderrat/Parteirat – Offen
Der Vorschlag sieht vor, dass der Parteirat künftig nicht mehr von der BDK,
sondern vom Länderrat gewählt wird, wobei die Mitglieder sich aus seiner Mitte
bestimmen sollen. Wir konnten uns keine abschließende Meinung zu dem Vorschlag
bilden. Wir verstehen den Wunsch, eine Wahl auf der BDK zu vermeiden und zwei
Gremien zum Effizienzgewinn enger aneinander zu binden, Doppelstrukturen
abzubauen. Diese Ziele können es rechtfertigen, die Zusammensetzung aus der
„basisnäheren“ BDK zu lösen und in den Länderrat zu verlegen.
Leider ist der Vorschlag in der Frage der Zusammensetzung des neuen Gremiums
uneindeutig. Es wird nicht klar, ob bestimmte Personen qua Amt Teil des Gremiums
sind, ob alle gewählt werden müssen und ob die verschiedenen Personenkategorien,
die der Beschluss aufzählt, reine Empfehlungen an den Länderrat oder
verbindliche Vorgaben sind. Im Wortlaut heißt es:
„Die zu wählenden Personen sollen den folgenden Personengruppen angehören, wobei
insbesondere vertreten sein sollen:
1. die Vorsitzenden der Grünen Bundestagsfraktion
2. zwei Mitglieder der Bundesregierung, sofern Mitglieder der Partei der
Bundesregierung als Minister*innen angehören,
3. zwei Mitglieder der Partei im Bundesrat,
4. die Vorsitzende der Fraktion Greens/EFA im Europäischen Parlament, sofern sie
Mitglied der Partei ist und ein Mitglied der Leitung der Europagruppe,
5. eine Person aus dem Kreis der Landtagsfraktionsvorsitzenden,
6. eine Person aus dem Kreis der Landesvorsitzenden,
7. mindestens ein*e Vertreter*in aus dem Kreis der Oberbürgermeister*innen,
Landrät*innen und Bürgermeister*innen.“
Der erste Satz ist inhaltlich unklar. Die Vorsitzenden der Bundestagsfraktion
stehen fest – müssen sie dennoch gewählt werden? Wir hätten uns gewünscht, dass
ein Urabstimmungsvorschlag an dieser Stelle inhaltlich klarer ist.
III. Urabstimmungsinitiative zum Bundesvorstand
11. Generalsekretär*in - Zustimmung
Der Vorschlag sieht vor, dass der*die politische Geschäftsführer*in künftig
Generalseketär*in heißen soll. Der Begriff des*der Generalsektretär*in ist in
der deutschen Parteienlandschaft gebräuchlicher. Wir stimmen der Änderung zu.
Hintergrund unserer Zustimmung ist, dass wir die Änderung der Amtsbezeichnung
als eine reine Änderung in der Außendarstellung verstehen. Es kann durchaus
sinnvoll sein, dass man hier den üblicheren Sprachgebrauch wählt, um ein Level-
Playing-Field zu schaffen. Uns ist jedoch wichtig, dass der Arbeitsauftrag der
Position nach innen wie bisher erhalten bleibt und die bisherige strukturelle
Einbindung sowie Hierarchien unverändert bleiben.
12. Bundesvorstands-Wahl – Ablehnung
Der Vorschlag sieht vor, dass nur für den Bundesvorstand kandidieren darf, wer
zuvor das Votum von drei Kreismitgliederversammlung, eines Landesvorstands oder
die Unterstützung von 10 % der Delegierten vorweisen kann. Wir lehnen den
Vorschlag ab.
Wir stehen einer Regelung für notwendigen Vorfeldsunterstützung bei einer
Kandidatur für den Bundesvorstand nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber. Voten
können für einen strukturierteren und früher öffentlichen Prozess der
Kandierendenfindung erleichtern. In der Vergangenheit gab es Wahlen, wo mehrere
Gegenkandidierende angetreten sind, die augenscheinlich keine relevante
Rückendeckung in der Partei hatten. Obwohl die Wahl damit von vorneherein
aussichtlos war, konnten diese Kandidierenden die Zeit von ca. 1000 Delegierten
in Anspruch nehmen.
Aus einem solchen Vorkommnis sollte jedoch nicht das Falsche abgeleitet werden.
Hier wird keine kleine Hürde für ohnehin aussichtslose Kandidaturen
vorgeschlagen. Die Hürden sind weit höher als die (neuen) Hürden für Anträge.
Erneut zeigt sich eine Tendenz, institutionelle Unterstützung zu bevorzugen –
nur sehr selten vertreten drei Kreisverbände gemeinsam mehr als 10 % der
Mitglieder, auch für viele Landesverbände gilt dies nicht.
Es ist nicht erkennbar, warum derartig hohe Hürden zwingend sind, vor allen
Dingen weil aussichtslose Gegenkandidaturen in der jüngeren Vergangenheit zwar
schon BDKen unnötig verlängert, jedoch nie ein unüberwindbares Problem im Ablauf
dargestellt haben.
Wir stellen außerdem ausdrücklich klar, dass nicht jede aussichtslose Kandidatur
eine sinnlose ist. Es kann schwerlich von sinnlosen Kandidaturen gesprochen
werden, wenn diese dann zweistellige Ergebnisse erhalten. Auch das sendet
wichtige Signale. Hier geht der Vorschlag viel zu weit – ein*e Kandidat*in,
die*der schon vor der Wahl 8 % der Zustimmung der Mitglieder auf sich vereinigen
konnte, soll nicht zur Wahl zugelassen werden, wenn er*sie es nicht vorher
schafft, andere Institutionen von sich zu überzeugen. Erneut zeigt sich
obendrein auch hier die Gefahr, dass marginalisierte Menschen kumuliert
benachteiligt werden, da es für sie schwieriger sein kann, die geforderte
Unterstützung zu generieren.
13. Trennung von Amt und Mandat I – Ablehnung
Der Vorschlag sieht vor, die Maximalzahl der Abgeordneten im Bundesvorstand von
einem Drittel (aktuell 2) auf die Hälfte (aktuell 3) zu erhöhen. Wir lehnen den
Vorschlag ab. Es ist nicht klar, warum hier Handlungsbedarf besteht. Die
Flexibilität, die sich die Begründung wünscht, ist eine weitere Abkehr vom
bereits nur noch eingeschränkt gültigem Grundsatz der Trennung von Amt und
Mandat. Wir sehen nicht, wie die Partei in der Vergangenheit besser aufgestellt
gewesen wäre, wenn dem Bundesvorstand ein Abgeordneter mehr angehört hätte.
Abgeordnete müssen Kompromisse mit anderen Parteien finden, der Bundesvorstand
hat für die bestmögliche Umsetzung der grünen Beschlusslage zu sorgen. Der
Bundesvorstand kann nach unserer Überzeugung insbesondere in Regierungszeiten
seiner Aufgabe besser gerecht werden, wenn seine Mitglieder organisatorisch
unabhängig von Fraktionen agieren können. Diese Unabhängigkeit ist im Fall einer
Parität von Fraktionsangehörigen und Fraktionsunabhängigen nicht mehr gegeben.
Wir hätten daher eine Urabstimmung über die Verringerung der Anzahl der
Abgeordneten im Bundesvorstand bevorzugt. Der Vorschlag geht für uns in die
falsche Richtung.
14. Trennung von Amt und Mandat II – Zustimmung
Nach diesem Vorschlag soll die Anzahl der Bundestagsabgeordneten im
Bundesvorstand auf zwei begrenzt werden. Wir empfehlen allen Mitgliedern diesem
Vorschlag zuzustimmen, insbesondere den Mitgliedern, die Trennung von Amt und
Mandat I ablehnen. Es ist wichtiger, dass Trennung von Amt und Mandat II
angenommen wird, als das Trennung von Amt und Mandat I abgelehnt wird. Zur
Übersicht:
Zustimmung zu Trennung von Amt und Mandat I + Ablehnung von Trennung von Amt und
Mandat II = Die Hälfte der Mitglieder im Bundesvorstand dürfen Abgeordnete,
insbesondere auch Bundestagsabgeordnete sein.
Ablehnung von Trennung von Amt und Mandat I + Ablehnung von Trennung von Amt und
Mandat II = Ein Drittel der Mitglieder im Bundesvorstand dürfen Abgeordnete
sein. Das sind aktuell zwei. Zwei dürfen Bundestagsabgeordnete sein – die Zahl
bleibt bestehen, auch wenn in der Zukunft die Anzahl der
Bundesvorstandsmitglieder erhöht werden sollte.
Zustimmung zu Trennung von Amt und Mandat I + Zustimmung zu Trennung von Amt und
Mandat II = Die Hälfte der Mitglieder im Bundesvorstand dürfen Abgeordnete sein,
nur zwei davon dürfen Bundestagsabgeordnete sein.
15. Transparenzpflichten – Zustimmung
Der Vorschlag sieht eine Verpflichtung von Amts- und Mandatsträger*innen auf
Prinzipien von Integrität und Transparenz vor. Insbesondere müssen Kandidierende
für den Bundesvorstand in ihrer schriftlichen Bewerbung umfassend über
unbezahlte und bezahlte Tätigkeiten Auskunft geben. Wir stimmen dem Vorschlag
zu. Sie stärkt Vertrauen und verhindert Interessenkonflikte schon im
Wahlprozess.
IV. Urabstimmungsinitiative zum Vielfaltsstatut
16. Vielfaltstatut - Zustimmung
Der Vorschlag sieht vor, dass messbare Zwischenziele zur Bewertung der
Diversitätsrepräsentation entwickelt werden und die Landesverbände und der
Bundesvorstand einmal im Jahr über die Umsetzung des Vielfaltstatuts berichten.
Wir stimmen dem zu. Es sollte darauf geachtet werden, dass die gesammelten
Informationen auch in Konsequenzen münden.
Unterstützer*innen
- Salvatore Mancuso (KV Köln)
- Anna Daphne Bamidis (KV Köln)
- Melanie Henke (KV Köln)
- Ragna Kirck (KV Köln)
- Andreas Geschuhn (KV Köln)
- Vorstand (OV3 Köln Lindenthal)
- Elias Bamidis (KV München)
- Ida Holschbach (KV Köln)
- Luca Friedrich Hüllenkremer (KV Köln)
- Lena Céline Allner (KV Köln)
- Lutz Wiese (KV Köln)
- Birgit Stupp (KV Ahrweiler)
Kommentare
Lutz Wiese (KV Köln):
Vielen Dank für die umfangreiche Arbeit!